OLG Thüringen - Urteil vom 12.05.1999 (4 U 1639/98) - DRsp Nr. 1999/10035
OLG Thüringen, Urteil vom 12.05.1999 - Aktenzeichen 4 U 1639/98
DRsp Nr. 1999/10035
Anders als in Entwendungsfällen stehen dem Versicherungsnehmer bei behaupteter zwingender Notwendigkeit des Ausweichens vor einem unmittelbar bevorstehenden Zusammenstoß mit Haarwild Beweiserleichterungen nicht zu. Die eigene Unfallschilderung (§ 141ZPO) und die Feststellung eines Sachverständigen, daß der Fahrzeugführer kurz vor dem Unfall nach links ausgewichen sei, reichen für eine Überzeugungsbildung (§ 286ZPO) nicht aus.