OLG Thüringen - Urteil vom 29.06.2004
8 U 1153/03
Normen:
ZPO § 301 § 538 Abs. 2 ; SGB VII § 104 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
zfs 2004, 508
Vorinstanzen:
LG Erfurt, vom 21.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 949/03

OLG Thüringen - Urteil vom 29.06.2004 (8 U 1153/03) - DRsp Nr. 2005/20705

OLG Thüringen, Urteil vom 29.06.2004 - Aktenzeichen 8 U 1153/03

DRsp Nr. 2005/20705

(Voraussetzungen eines Teil- und Grundurteils; Haftungsbeschränkung bei Pannenhilfe1. Ein Teil-Urteil über einen bezifferten materiellen Schaden ist unzulässig, wenn daneben ein Feststellungsantrag gestellt wurde. Es ist vielmehr über den Grund der Haftung abschließend durch Grund- und Teilurteil zu entscheiden. Auch ein solches ist jedoch nicht zulässig, wenn die Gefahr widersprechender Entscheidungen besteht.2. Die Leistung von Pannenhilfe durch Bergung eines in den Straßengraben gerutschten Kraftfahrzeuges unterliegt der gesetzlichen Unfallversicherung mit der Folge, dass auch im Falle des fremdnützigen Einsatzes des Helfers die Haftungsbeschränkung des § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII eingreift.

Normenkette:

ZPO § 301 § 538 Abs. 2 ; SGB VII § 104 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I.) Die Parteien streiten um die Haftung für einen vom Kläger anlässlich eines Unfallgeschehens vom 27.09.2002 erlittenen Personenschaden.