OLG Zweibrücken - Beschluß vom 07.04.1997
1 Ss 48/97
Normen:
StVO § 37 Abs. 2 Nr. 1, S. 7, § 11 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DAR 1997, 289
DAR 1997, 290
NZV 1997, 324
VRS 93, 467
VerkMitt 1998, 38

OLG Zweibrücken - Beschluß vom 07.04.1997 (1 Ss 48/97) - DRsp Nr. 1997/5911

OLG Zweibrücken, Beschluß vom 07.04.1997 - Aktenzeichen 1 Ss 48/97

DRsp Nr. 1997/5911

»Werden zur Regelung des Verkehrs Lichtzeichen mit Pfeilen verwendet, so kann auch derjenige Fahrzeugführer gegen § 37 Abs. 2 verstoßen, der sich nach dem Vorbeifahren an der Ampel entschließt, die Einmündung nicht in der freigegebenen Richtung zu passieren, sondern in der gesperrten Richtung weiterzufahren.«

Normenkette:

StVO § 37 Abs. 2 Nr. 1, S. 7, § 11 Nr. 2 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Rotlichtverstoßes mit Unfallfolge (§§ 37 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO i.V.m. § 24 StVG) zu einer Geldbuße von 250,-- DM verurteilt und ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat angeordnet. Dagegen richtet sich die zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Amtsgericht hat folgendes festgestellt: