OLG Zweibrücken - Beschluß vom 13.12.1993
1 Ss 202/93
Normen:
BKat Nr. 34.2; StVG § 25 Abs. 1 S. 1, § 26a; StVO § 37 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 1994, 164
NJW 1994, 1810 (Ls)
NJW 1994, 1810
NZV 1994, 160
VRS 86, 465

OLG Zweibrücken - Beschluß vom 13.12.1993 (1 Ss 202/93) - DRsp Nr. 1994/13610

OLG Zweibrücken, Beschluß vom 13.12.1993 - Aktenzeichen 1 Ss 202/93

DRsp Nr. 1994/13610

Das Regelfahrverbot wegen Mißachtung des bereits länger als eine Sekunde andauernden Rotlichts einer Ampelanlage setzt eine konkrete Gefährdung des Querverkehrs nicht voraus.

Normenkette:

BKat Nr. 34.2; StVG § 25 Abs. 1 S. 1, § 26a; StVO § 37 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Amtsgericht Zweibrücken hat die Betroffene am 16. August 1993 wegen vorsätzlichem Überfahren einer Lichtzeichenanlage bei schon 1,6 Sekunden andauerndem Rotlicht (§§ 37 Abs. 2, 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO) zu einer Geldbuße von 350,-- DM verurteilt; von der Verhängung eines Fahrverbots hat das Amtsgericht abgesehen, weil durch das Verhalten der Betroffenen keine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer eingetreten sei. Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft. Mit ihr wird die Verhängung des im Bußgeldkatalog für derartige Fälle vorgesehenen Fahrverbots erstrebt, unter Ermäßigung des Bußgeldes auf den Regelsatz von 250,-- DM.

Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist zulässig, ohne daß es der Feststellung der besonderen Voraussetzungen nach § 80 0WiG bedarf (vgl. BGH NJW 1991, 1367). Es führt aus den von Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft zutreffend dargelegten Gründen zu dem erstrebten Erfolg.