OLG Zweibrücken - Beschluß vom 26.05.1994
1 Ss 61/94
Normen:
OWiG § 73 Abs. 2, § 74 Abs. 2 ; StPO § 250 ;
Fundstellen:
DAR 1994, 370
DAR 1994, 370 (Ls)
NZV 1994, 372
VRS 87, 443
ZfS 1994, 347

OLG Zweibrücken - Beschluß vom 26.05.1994 (1 Ss 61/94) - DRsp Nr. 1995/1998

OLG Zweibrücken, Beschluß vom 26.05.1994 - Aktenzeichen 1 Ss 61/94

DRsp Nr. 1995/1998

Hat der Verteidiger Vertretungsvollmacht, so darf - anders als im Strafverfahren (BGHSt 39, 305) - eine schriftsätzliche Erklärung, die ein Geständnis des Betroffenen enthält (hier: der Betroffene räume ein, Fahrer gewesen zu sein), in der Hauptverhandlung, zu der weder der Betroffene noch der Verteidiger erschienen ist, verlesen und für die Entscheidung gegen den Betroffenen verwertet werden. Wird in einem solchen Fall der Einspruch verworfen, weil der Betroffene trotz Anordnung seines persönlichen Erscheinens unentschuldigt ausgeblieben ist, so ist das dem Richter nach § 74 Abs. 2 OWiG eingeräumte Ermessen verletzt, wenn mit der Anordnung des persönlichen Erscheinens nur die schriftsätzlich zugestandene Tatsache (hier: Identifizierung des Betroffenen als Fahrer) geklärt werden sollte.

Normenkette:

OWiG § 73 Abs. 2, § 74 Abs. 2 ; StPO § 250 ;

Gründe:

Die Polizeidirektion Pirmasens hat durch Bescheid vom 12. Mai 1993 gegen die Betroffene wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h (SS 41 , 49Abs. 2 ein Bußgeld von 80,--DM festgesetzt. Den zulässigen Einspruch der Betroffenen hat das Amtsgericht Pirmasens durch das angefochtene Urteil gemäß § 74 Abs. 2 Satz 1 0WiG verworfen, weil die Betroffene ausgeblieben war, obwohl ihr persönliches Erscheinen angeordnet worden war.