OLG Hamm - Beschluss vom 03.08.1999
2 Ss OWi 590/99
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; OWiG § 79 Abs. 3 ; StPO § 344 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DRsp IV(468)224e
VRS 98, 117

Ordnungsmäßige Begründung der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs

OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.1999 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 590/99

DRsp Nr. 2004/1411

Ordnungsmäßige Begründung der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs

»Zur ordnungsgemäßen Begründung der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs muss der Betroffene, wenn er die Rüge darauf stützen will, dass er nicht ohne seinen Verteidiger habe verhandeln können, bei einfacher Sach- und Rechtslage vortragen, warum dem so gewesen ist.«

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; OWiG § 79 Abs. 3 ; StPO § 344 Abs. 2 ;
Fundstellen
DRsp IV(468)224e
VRS 98, 117