Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 2. Juli 2020 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Betroffene einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit nach §§ 2 Abs. 1, 49 Abs. 1 Nr. 2 StVO, 24 StVG schuldig ist.
Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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