SchlHOLG - Beschluß vom 25.04.2004
1 Ss OWi 86/04 (58/04)
Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Nr. 3 ; OWiG § 21 Abs. 1 S. 1 ; StGB § 52 ; StPO § 264 ; StVG § 24a Abs. 2 ;
Fundstellen:
SchlHA 2005, 331

Ordnungswidrigkeitenrecht: Tatbegriff;

SchlHOLG, Beschluß vom 25.04.2004 - Aktenzeichen 1 Ss OWi 86/04 (58/04)

DRsp Nr. 2006/28774

Ordnungswidrigkeitenrecht: Tatbegriff;

1. Bei dem Führen eines Kraftfahrzeuges unter Einwirkung von Betäubungsmitteln einerseits und dem gleichzeitigen Besitz von Betäubungsmitteln oder dem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen andererseits handelt es sich nicht um eine Handlung im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 OWiG. 2. Weder das Führen eines Fahrzeuges unter der Einwirkung von Betäubungsmitteln bedingt den Besitz bzw. das Handeltreiben mit solchen, noch setzen der Besitz von Betäubungsmitteln bzw. das Handeltreiben mit nicht geringen Mengen voraus, dass der Täter auch unter Einfluss von Betäubungsmitteln steht bzw. ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führt, weshalb die Ordnungswidrigkeit nicht in Tateinheit im Sinne des § 52 StGB zu der - mutmaßlich begangenen - Straftat steht.

Normenkette:

BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Nr. 3 ; OWiG § 21 Abs. 1 S. 1 ; StGB § 52 ; StPO § 264 ; StVG § 24a Abs. 2 ;

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist statthaft und in zulässiger Weise angebracht. Eine auf die Sachrüge erfolgte umfassende Prüfung der Urteilsgründe hat jedoch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen aufgedeckt.