OLG Hamm - Beschluss vom 28.06.2016
3 RBs 210/16
Normen:
OWiG § 80a Abs. 3 S. 1; StVO § 12 Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Bielefeld, vom 19.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 402 Js 977/16

Parallelparken auf Parkstreifen zur Ausnutzung des ParkraumesStreitiger Anwendungsbereich des § 12 Abs. 4 S. 1 StVO

OLG Hamm, Beschluss vom 28.06.2016 - Aktenzeichen 3 RBs 210/16

DRsp Nr. 2020/8562

Parallelparken auf Parkstreifen zur Ausnutzung des Parkraumes Streitiger Anwendungsbereich des § 12 Abs. 4 S. 1 StVO

Ob auf einem Parkstreifen stets schräg oder quer zur Fahrbahn geparkt werden soll, ist streitig. Das gebot nach optimaler Ausnutzung des Parkraumes kann dies erfordern.

Tenor

Die Sache wird dem Senat für Bußgeldsachen in der Besetzung mit drei Richtern übertragen (Entscheidung der Einzelrichterin).

Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Bielefeld zurückverwiesen

Normenkette:

OWiG § 80a Abs. 3 S. 1; StVO § 12 Abs. 4;

Gründe

I.

Das Amtsgericht Bielefeld hat den Betroffenen am 19. April 2016 wegen Nichtparkens am rechten Fahrbahnrand zu einer Geldbuße von 15,00 EUR verurteilt.

Das Amtsgericht hat zu dem Parkverstoß folgende Feststellungen getroffen:

"Am 24.09.2015 parkte der Betroffene gegen 15:38 Uhr seinen Pkw Smart mit dem amtlichen Kennzeichen XXX an der B-straße in A in Höhe der Hausnummer 00 am Fahrbahnrand, wobei er nicht parallel zur Fahrbahn parkte, sondern quer."