OLG Hamm - Beschluss vom 15.09.2016
4 RVs 107/16
Normen:
StGB § 316; StPO § 261; StPO § 267;
Vorinstanzen:
AG Warendorf, - Vorinstanzaktenzeichen 40 Ds 70/16

Parkplatz eines versteckt liegenden Bordells als öffentlicher Verkehrsraum

OLG Hamm, Beschluss vom 15.09.2016 - Aktenzeichen 4 RVs 107/16

DRsp Nr. 2016/16735

Parkplatz eines versteckt liegenden Bordells als öffentlicher Verkehrsraum

Zu den Anforderungen an die Beweiswürdigung bzgl. der Feststellung, dass ein (versteckt liegender) Bordellparkplatz zum öffentlichen Verkehrsraum gehört.

Es bedarf näherer Ausführungen des Tatrichters im Urteil, warum bei einem Parkplatz, der zu einem von der Straße aus nur durch eine schmale Zufahrt zu erreichenden, in einer versteckt liegenden Immobilie befindlichen Bordell gehört, von einem öffentlichen Verkehrsraum auszugehen sein könnte.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen (allerdings nur soweit diese den tatörtlichen Parkplatz betreffen) aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere als Strafrichter zuständige Abteilung des Amtsgerichts Warendorf zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 316; StPO § 261; StPO § 267;

Gründe

I.

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Amtsgericht den Angeklagte wegen Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 35 Euro verurteilt und gegen ihn eine sechsmonatige Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis verhängt.

Das Amtsgericht ist zu folgenden Feststellungen gelangt: