OLG Koblenz - Hinweisbeschluss vom 23.07.2009
5 U 692/09
Normen:
VVG § 3; VVG § 45; VVG § 6; VVG § 7;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 14.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 241/08

Persönliche Haftung des Hauptgeschäftsstellenleiters eines Kfz-Kaskoversicherers für abgegebene Erklärungen hinsichtlich der Herbeiführung des gewünschten Versicherungsschutzes

OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 23.07.2009 - Aktenzeichen 5 U 692/09

DRsp Nr. 2010/9805

Persönliche Haftung des Hauptgeschäftsstellenleiters eines Kfz-Kaskoversicherers für abgegebene Erklärungen hinsichtlich der Herbeiführung des gewünschten Versicherungsschutzes

Zur Frage, ob der Hauptgeschäftsstellenleiter eines Versicherers persönlich haftet, wenn seine Erklärung sich als unzutreffend erweist, der Antragsteller brauche sich "keine Sorgen zu machen", weil der Geschäftsstellenleiter die angestrebte Kaskoversicherung herbeiführen werde.

Der Senat beabsichtigt nach vorläufiger Beratung, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 14.05.2009, Az. 16 O 241/08 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern. Deshalb sollte der Kläger die Rücknahme seines Rechtsmittels erwägen. Bis zum 26.08.2009 besteht Gelegenheit zur Stellungnahme; die Frist zur Berufungserwiderung wird bis zum 9.09.2009 erstreckt.

Normenkette:

VVG § 3; VVG § 45; VVG § 6; VVG § 7;

Gründe:

Im Einzelnen ist zur Sach- und Rechtslage zu bemerken: