OLG Hamm - Beschluss vom 07.01.2009
4 Ss OWi 824/08
Normen:
OWiG § 74 Abs. 2; OWiG § 73 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Lippstadt, vom 21.08.2008

Pflicht des Bußgeldgerichts zur Entbindung des Betroffenen von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen

OLG Hamm, Beschluss vom 07.01.2009 - Aktenzeichen 4 Ss OWi 824/08

DRsp Nr. 2009/19253

Pflicht des Bußgeldgerichts zur Entbindung des Betroffenen von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen

Zur Verpflichtung des Amtsrichters, den Betroffenen ggf. von der Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden.

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Lippstadt zurückverwiesen.

Normenkette:

OWiG § 74 Abs. 2; OWiG § 73 Abs. 2;

Gründe:

Das Amtsgericht hat durch Urteil vom 21. August 2008 den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid des Kreises Soest vom 20. März 2008 verworfen und zur Begründung ausgeführt:

"Der Betroffene ist dem heutigen Termin zur Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben.

Der Einspruch ist daher nach § 74 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) verworfen worden."

Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, deren Zulassung beantragt wird. Zur Begründung wird vorgetragen, das Amtsgericht hätte dem Antrag des Betroffenen vom 18. Juli 2008, ihn von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen im Hauptverhandlungstermin zu entbinden, stattgeben müssen. Die Fahrereigenschaft sei eingeräumt worden; ferner sei erklärt worden, er, der Betroffene, werde sich im Hauptverhandlungstermin zur Sache nicht äußern.