SchlHOLG - Urteil vom 15.01.2009
7 U 76/07
Normen:
BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; StVG § 7; StVG § 11 S. 2; StVG § 18; ZPO § 286; ZPO § 287;
Fundstellen:
NJW-RR 2009, 1325
NZV 2010, 96
OLGReport-Schleswig 2009, 205
SchlHA 2009, 189
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 28.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 84/06

Pflicht des Gerichts zur Einholung eines Sachverständigengutachtens bei Vorliegen eines Privat (Versicherungs-)gutachtens; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten; Höhe des Schmerzensgeldes bei unfallbedingter posttraumatische Belastungsstörung; Regulierungsverhalten des Haftpflichtversicherers

SchlHOLG, Urteil vom 15.01.2009 - Aktenzeichen 7 U 76/07

DRsp Nr. 2009/10452

Pflicht des Gerichts zur Einholung eines Sachverständigengutachtens bei Vorliegen eines Privat (Versicherungs-)gutachtens; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten; Höhe des Schmerzensgeldes bei unfallbedingter posttraumatische Belastungsstörung; Regulierungsverhalten des Haftpflichtversicherers

1. Pflicht des erstinstanzlichen Gerichts zur Einholung eines Sachverständigengutachtens trotz Vorliegens eines vorgerichtlich auf Veranlassung des Kfz-Haftpflichtversicherers erstatteten Gutachtens. 2. Zur Schmerzensgeldbemessung bei einer unfallbedingten posttraumatischen Belastungsstörung.

30000 EUR Schmerzensgeld für eine Frau, die seit einem Verkehrsunfall, bei dem sie diverse körperliche Verletzungen erlitt, auch an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet. Schmerzensgeldbestimmend war daneben das Regulierungs- und Prozessverhalten der Beklagten, die nicht nur von vornherein die Schmerzensgeldansprüche der Verletzen unzureichend reguliert hat, sondern diese verdächtigt hat, die Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung vorzuspiegeln mit dem Ziel, erhöhte Entschädigungsleistungen zu erlangen, mithin die Verletzte ohne jeden konkreten Hintergrund als Simulantin darstellen wollten.

Tenor: