OLG Hamm - Urteil vom 18.02.2016
28 U 73/15
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611; BGB § 675; VVG § 86 Abs. 1; VVG § 86 Abs. 3; HGB § 128;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 18.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 322/14

Pflichten des Prozessbevollmächtigten bei einem rechtsschutzversicherten Mandanten

OLG Hamm, Urteil vom 18.02.2016 - Aktenzeichen 28 U 73/15

DRsp Nr. 2016/15337

Pflichten des Prozessbevollmächtigten bei einem rechtsschutzversicherten Mandanten

Der Anwalt muss auch einem rechtsschutzversicherten Mandanten von der Erhebung einer objektiv aussichtslosen Klage oder Berufung abraten. Der Anwalt muss in einem solchen Fall auch von einer Deckungsanfrage beim Rechtsschutzversicherer des Mandanten abraten.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 18.03.2015 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.026,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.03.2014 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 86 % und die Beklagte 14 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611; BGB § 675; VVG § 86 Abs. 1; VVG § 86 Abs. 3; HGB § 128;

Gründe

I.