OLG Brandenburg - Beschluss vom 18.02.2009
12 W 18/08
Normen:
BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 843 Abs. 1; ZPO § 114; ZPO § 286; ZPO § 287;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 10.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 205/07

PKH für die Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Verkehrsunfall; Nachweis der Kausalität einer unfallbedingten Verletzung im Kopfbereich; Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Schmerzensgeldrente; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.02.2009 - Aktenzeichen 12 W 18/08

DRsp Nr. 2010/7643

PKH für die Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Verkehrsunfall; Nachweis der Kausalität einer unfallbedingten Verletzung im Kopfbereich; Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Schmerzensgeldrente; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

1. a) Der Nachweis der Kausalität einer rechtswidrigen Handlung für den Eintritt einer Körperverletzung ist zunächst nach Maßgabe des § 286 ZPO (Strengbeweis) zu führen, mithin ist erforderlich, dass zwar die Unfallkausalität nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein muss, erforderlich ist jedoch ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie vollständig auszuschließen. b) Ist eine Primärverletzung nach diesem Maßgaben festzustellen, ist die Unfallursächlichkeit weitergehender Beschwerden gemäß § 287 ZPO zu beurteilen, so dass - je nach Lage des Einzelfalles - eine höhere oder deutlich höhere Wahrscheinlichkeit für die Überzeugungsbildung ausreicht. Der Beweis ist in diesem Falle etwa dann geführt, wenn bei Ausschluss anderer Ursachen der Unfall als einzige realistische Ursache verbleibt.