KG - Beschluss vom 15.02.2016
3 Ws (B) 538/15 - 122 Ss 142/15
Normen:
StVG § 24a Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 13.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen OWi 14290/14

Präzisierung des Begriffs der Wirkung in § 24c Abs. 1 Alt. 2 StVG

KG, Beschluss vom 15.02.2016 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 538/15 - 122 Ss 142/15

DRsp Nr. 2016/4996

Präzisierung des Begriffs der Wirkung in § 24c Abs. 1 Alt. 2 StVG

1. Bei der Auslegung des Begriffs der Wirkung im Sinne des § 24c Abs. 1 Alt. 2 StVG sind zum einen die allgemein anerkannten medizinisch-naturwissenschaftlichen Forschungsergebnisse, zum anderen die in Umsetzung solcher Erkenntnisse getroffenen rechtlichen Wertentscheidungen des § 24a Abs. 1 StVG zu beachten. 2. Eine Wirkung liegt regelmäßig erst ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,2 Promille bzw. einer Atemalkoholkonzentration von 0,1 mg/l vor. 3. Ob ausnahmsweise bei Fahrauffälligkeiten eine Wirkung schon unterhalb dieser Werte in Betracht kommen kann, ist zweifelhaft, kann hier aber offenbleiben.

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 13. Juli 2015 aufgehoben. Der Betroffene wird freigesprochen.

2. Die Kosten des Verfahrens und die darin entstandenen notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen der Landeskasse zur Last.

Normenkette:

StVG § 24a Abs. 1;

Gründe:

I.