OLG Hamm - Beschluss vom 05.07.2016
2 Ws 132/16
Normen:
StPO § 155; StPO § 203; StPO § 264; GG Art. 103 Abs. 3; BtMG § 29 Abs. 1 Nr.1; BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2; StGB § 52; StGB § 53; StVG § 21;
Fundstellen:
DAR 2017, 393
StV 2017, 301
Vorinstanzen:
LG Hagen, - Vorinstanzaktenzeichen 200 Js 3315/15

Prozessuale Tatidentität bei Transport von Drogen und gleichzeitigem Fahren ohne Fahrerlaubnis

OLG Hamm, Beschluss vom 05.07.2016 - Aktenzeichen 2 Ws 132/16

DRsp Nr. 2016/13413

Prozessuale Tatidentität bei Transport von Drogen und gleichzeitigem Fahren ohne Fahrerlaubnis

Beim Transport von Drogen in einem PKW zum Zwecke des unerlaubten Handeltreibens durch einen Fahrer, der nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, besteht zwischen dem Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis und dem Verstoß gegen das BtMG nur dann prozessuale Tatidentität, wenn die materiell-rechtlich selbständigen Taten in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang und zudem in einem Beziehungs- und Bedingungszusammenhang stehen.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Anklage der Staatsanwaltschaft Hagen vom 12. Februar 2016 (Az.: 200 Js 3315/15) wird zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Landgericht - 6. große Strafkammer - Hagen eröffnet.

Die Strafkammer ist mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen besetzt (§ 76 Abs. 2 S. 1 u. 4 GVG).

Normenkette:

StPO § 155; StPO § 203; StPO § 264; GG Art. 103 Abs. 3; BtMG § 29 Abs. 1 Nr.1; BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2; StGB § 52; StGB § 53; StVG § 21;

Gründe

I.