KG - Beschluss vom 28.04.2016
(3) 161 Ss 58/16 (40/16)
Normen:
StPO § 261; StVG § 21;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 03.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 283 AR 210/15

Prozessualer Tatbegriff bei Fahren ohne Fahrerlaubnis

KG, Beschluss vom 28.04.2016 - Aktenzeichen (3) 161 Ss 58/16 (40/16)

DRsp Nr. 2016/20193

Prozessualer Tatbegriff bei Fahren ohne Fahrerlaubnis

Fährt der nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis befindliche Angeklagte zur Tankstelle, tankt er dort und fährt er anschließend von der Tankstelle wieder weg, so handelt es sich um eine einheitliche Handlung, die durch den Vorgang des Tankens nicht unterbrochen wird.

Die Revision des Angeklagten wird mit der Maßgabe verworfen, dass

a) das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. Februar 2016 im Schuldspruch dahin geändert wird, dass der Angeklagte des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen schuldig ist und

b) die im Fall 2 der Urteilsgründe verhängte Einzelfreiheitsstrafe von vier Monaten entfällt.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 261; StVG § 21;

Gründe: