OLG Düsseldorf - Urteil vom 28.12.2005
I-1 U 149/05
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 11 § 17 Abs. 1 ; BGB § 254 § 823 § 842 § 847 (a.F.) ; BRAGO § 118 ; ZPO § 286 § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ;
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 22.07.2005

Prüfungsumfang des Berufungsgerichts bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen - hier im Falle der Beurteilung der Folgen eines Verkehrsunfalls

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.12.2005 - Aktenzeichen I-1 U 149/05

DRsp Nr. 2006/18851

Prüfungsumfang des Berufungsgerichts bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen - hier im Falle der Beurteilung der Folgen eines Verkehrsunfalls

Wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten, hat das Berufungsgericht die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen nicht zugrunde zu legen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 11 § 17 Abs. 1 ; BGB § 254 § 823 § 842 § 847 (a.F.) ; BRAGO § 118 ; ZPO § 286 § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig und überwiegend begründet.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte in tenoriertem Umfang aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 11 StVG, 823, 842 BGB, 3 Nr. 1, 2 PflVG zu.

I.

Die volle Haftung der Beklagten für den dem Kläger aus dem Auffahrunfall vom 16.11.2000 entstandenen Schaden ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig.

II.

1.)