Die Berufung des Klägers ist zulässig und überwiegend begründet.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte in tenoriertem Umfang aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 11 StVG, 823, 842 BGB, 3 Nr. 1, 2 PflVG zu.
I.
Die volle Haftung der Beklagten für den dem Kläger aus dem Auffahrunfall vom 16.11.2000 entstandenen Schaden ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig.
II.
1.)
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