KG - Beschluss vom 13.05.2015
3 Ws (B) 42/15 - 162 Ss 2/15
Normen:
StVO § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 7; StVO § 49 Abs. 3 Nr. 2; BKatV 4 Abs. 1 Nr. 3; StVG § 24; StVG § 25 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 08.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 288 OWi 1025/14

Qualifizierter RotlichtverstoßBerufliche Angewiesenheit des Betroffenen auf eine FahrerlaubnisAbsehen von der Anordnung eines RegelfahrverbotsIndizwirkung der im Bußgeldkatalog normierten Fälle für die Verhängung eines RegelfahrverbotsAblenkung durch einen plötzlich abbiegenden Motorradfahrer

KG, Beschluss vom 13.05.2015 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 42/15 - 162 Ss 2/15

DRsp Nr. 2015/20414

Qualifizierter Rotlichtverstoß Berufliche Angewiesenheit des Betroffenen auf eine Fahrerlaubnis Absehen von der Anordnung eines Regelfahrverbots Indizwirkung der im Bußgeldkatalog normierten Fälle für die Verhängung eines Regelfahrverbots Ablenkung durch einen plötzlich abbiegenden Motorradfahrer

1. Ein Absehen vom Regelfahrverbot bedarf nicht nur einer ausführlichen Begründung, sondern einer umfassenden und kritischen Prüfung der von dem Betroffenen vorgetragenen Tatsachen. Sie muss ergeben, dass die Tatumstände so erheblich zugunsten des Betroffenen von dem Regelfall abweichen, dass es sich um einen ganz besonderen Ausnahmefall handelt, den der Verordnungsgeber mit der Regelung des Bußgeldkataloges und dem dort normierten Regelfahrverbot nicht erfassen wollte, oder aber, dass die Anordnung der Maßregel für den Betroffenen eine ganz außergewöhnliche Härte darstellt, die er nicht durch für ihn zumutbare Maßnahmen abfedern kann. 2. Allein die berufliche Angewiesenheit auf eine Fahrerlaubnis rechtfertigt ein Absehen vor der Auferlegung eines Fahrverbots nicht.