OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.08.1999
1 C 10016/99
Normen:
BGB § 823 ; LandesstraßenG Rheinl.-Pfalz [LStrG RP];
Fundstellen:
DRsp I(145)560d
VersR 2001, 476

Räum- und Streupflicht der Anlieger auch für Fahrbahnen kraft Übertragung durch Ortssatzung - Reichweite, unklare Satz ungsregelung, teilweise fehlerhafte Satzung

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.08.1999 - Aktenzeichen 1 C 10016/99

DRsp Nr. 2004/1555

Räum- und Streupflicht der Anlieger auch für Fahrbahnen kraft Übertragung durch Ortssatzung - Reichweite, unklare Satz ungsregelung, teilweise fehlerhafte Satzung

»1. Überträgt der Satzungsgeber die Reinigungspflicht auch der Fahrbahnen aller innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen Straßen auf die in § 17 Abs. 3 Satz 2 LStrG RP genannten Personen, dann bringt er damit in der Regel inzident zum Ausdruck, dass dies den Reinigungspflichtigen zumutbar im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 5 LStrG RP ist. 2. Beurteilt der Satzungsgeber die Zumutbarkeit der Reinigungspflicht für einzelne Straßen fehlerhaft, dann führt das nicht zur Nichtigkeit der gesamten Satzung, sondern nur zur Teilnichtigkeit bezüglich der Verpflichtung, diese Straßen zu reinigen. Dabei ist eine differenzierte Betrachtung bezüglich der einzelnen Bestandteile der jeweiligen Straße geboten.