OLG Dresden - Urteil vom 08.09.1999
8 U 1333/99
Normen:
VerbrKrG § 7 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 1999, 542
OLGR-Dresden 2000, 29
OLGReport-Dresden 2000, 29

Rechte des Leasinggebers bei Fremdfinanzierungsleasing

OLG Dresden, Urteil vom 08.09.1999 - Aktenzeichen 8 U 1333/99

DRsp Nr. 1999/10982

Rechte des Leasinggebers bei Fremdfinanzierungsleasing

»1. Kündigt der Leasinggeber den Finanzierungsleasingvertrag, auf den das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet, vor Ablauf eines Jahres aus wichtigem Grund (hier: Zahlungsverzug), kann er vom nicht oder nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrten Leasingnehmer weder Bezahlung rückständiger Leasingraten noch Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.2. Eine Widerrufsbelehrung, die über den Fristbeginn mit den Worten "von heute an gerechnet" aufklärt, ist unzutreffend, selbst wenn sie dem Verbraucher am Tag der Unterzeichnung ausgehändigt wird.«

Normenkette:

VerbrKrG § 7 Abs. 1, Abs. 2 ;

Tatbestand: