OLG Hamm - Beschluss vom 06.08.2009
2 Ss OWi 590/09
Normen:
StVO § 22;
Vorinstanzen:
AG Schwerte, vom 08.05.2009

Rechtliche Grundlage einer Verurteilung wegen fehlerhaften Verstauens der Ladung eines Lkw

OLG Hamm, Beschluss vom 06.08.2009 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 590/09

DRsp Nr. 2009/22578

Rechtliche Grundlage einer Verurteilung wegen fehlerhaften Verstauens der Ladung eines Lkw

Bei Ergänzung der VDI-Richtlinie Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen durch Sachverständigengutachten liegt keine rechtsfehlerhafte Verurteilung vor.

Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.

Normenkette:

StVO § 22;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Schwerte hat gegen den Betroffenen durch Urteil vom 08. Mai 2009 wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit (fahrlässige Unterlassung, die Ladung verkehrssicher zu verstauen) gemäß den §§ 22Abs. 1, 49 StVO § 24 StVG; 102.1 BKat) eine Geldbuße in Höhe von 50,00 €URO verhängt. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Betroffenen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zulässig, da er frist- und formgerecht angebracht worden ist.