VGH Hessen - Urteil vom 17.11.2009
2 A 1502/09
Normen:
StVO § 45 Abs. 9 S. 3;
Vorinstanzen:
VG Kassel, vom 14.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 E 1672/07

Rechtmäßigkeit der Anordnung von Verkehrsverboten für Nutzfahrzeuge über 12 t auf Bundesstraßen zur Verhinderung von Mautausweichverkehr; Berücksichtigung der Veränderungen der Sachlage bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung; Auslegung der Tatbestandsvoraussetzung erhebliche Auswirkungen i.S.d. § 45 Abs. 9 S. 3 Straßenverkehrsordnung (StVO)

VGH Hessen, Urteil vom 17.11.2009 - Aktenzeichen 2 A 1502/09

DRsp Nr. 2010/725

Rechtmäßigkeit der Anordnung von Verkehrsverboten für Nutzfahrzeuge über 12 t auf Bundesstraßen zur Verhinderung von Mautausweichverkehr; Berücksichtigung der Veränderungen der Sachlage bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung; Auslegung der Tatbestandsvoraussetzung "erhebliche Auswirkungen" i.S.d. § 45 Abs. 9 S. 3 Straßenverkehrsordnung (StVO)

Zur Rechtmäßigkeit der Anordnung von Verkehrsverboten für Nutzfahrzeuge über 12 t auf Bundesstraßen zur Verhinderung von Mautausweichverkehr.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 14. Mai 2008 - 2 E 1672/07 - aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVO § 45 Abs. 9 S. 3;

Tatbestand