OVG Sachsen - Beschluss vom 26.10.2009
3 B 241/08
Normen:
StVG § 2 Abs. 8; StVG § 3 Abs. 1 S. 3; FeV § 11 Abs. 8; FeV § 14 Abs. 2 Nr. 2; FeV § 46 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Chemnitz, vom 19.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 195/08

Rechtmäßigkeit der Entziehung einer Fahrerlaubnis bei Vorliegen lediglich von Zweifeln an der Eignung zum Führen von Fahrzeugen

OVG Sachsen, Beschluss vom 26.10.2009 - Aktenzeichen 3 B 241/08

DRsp Nr. 2009/25388

Rechtmäßigkeit der Entziehung einer Fahrerlaubnis bei Vorliegen lediglich von Zweifeln an der Eignung zum Führen von Fahrzeugen

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 19. Juni 2008 - 2 L 195/08 - geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Fahrerlaubnisentziehungsverfügung der Stadt Plauen vom 27. Mai 2008 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,00 € festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 2 Abs. 8; StVG § 3 Abs. 1 S. 3; FeV § 11 Abs. 8; FeV § 14 Abs. 2 Nr. 2; FeV § 46 Abs. 3;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die in Nummer 1 des Bescheides der Stadt Plauen vom 27.5.2008 verfügte Fahrerlaubnisentziehung nicht wiederherzustellen, kann aus den mit der Beschwerdebegründung dargelegten und im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens in zulässiger Weise ergänzten Gründen keinen Bestand mehr haben.