KG - Beschluss vom 06.06.2016
3 Ws (B) 286/16 - 162 Ss 74/16
Normen:
UWG § 67 Abs. 2; BKatV § 4;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 16.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 306 OWi 56/15

Rechtsfolgen der Beschränkung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid auf den Rechtsfolgenausspruch

KG, Beschluss vom 06.06.2016 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 286/16 - 162 Ss 74/16

DRsp Nr. 2016/11421

Rechtsfolgen der Beschränkung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid auf den Rechtsfolgenausspruch

Hat der Betroffene den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt, so erwachsen auch die Feststellungen zur Höhe einer Geschwindigkeitsüberschreitung in Rechtskraft und sind damit auch der Entscheidung über die Verhängung eines Regelverbots nach § 4 BKatV zugrunde zu legen.

Auf die Rechtsbeschwerde der Amtsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 16. Dezember 2015 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

UWG § 67 Abs. 2; BKatV § 4;

Gründe:

I.