OLG Dresden - Urteil vom 11.05.2009
1 Ss 90/09
Normen:
StPO § 81a Abs. 2;
Fundstellen:
VRR 2009, 233
NJW 2009, 2149-
VRA 2009, 133
NJW-Spezial 2009, 475
StV 2009, 458
NStZ 2009, 526
Vorinstanzen:

Rechtsfolgen der Umgehung des Richtervorbehalts bei der Anordnung einer Blutprobe

OLG Dresden, Urteil vom 11.05.2009 - Aktenzeichen 1 Ss 90/09

DRsp Nr. 2009/24762

Rechtsfolgen der Umgehung des Richtervorbehalts bei der Anordnung einer Blutprobe

1. Bei Straftaten unter Alkoholeinfluss gibt es keinen generellen Rechtssatz dahingehend, dass von einer Gefährdung des Untersuchungserfolgs i.S. von § 81a Abs. 2 StPO und damit dem Vorliegen von Gefahr im Verzug ausgegangen werden kann. Die Annahme einer Gefährdung des Untersuchungserfolgs muss vielmehr jeweils im Einzelfall mit Tatsachen belegt werden. Dabei ist der Begriff der Gefahr im Verzug eng auszulegen. 2. Haben Polizeibeamte eine Blutentnahme angeordnet, ohne auch nur versucht zu haben, eine richterliche Entscheidung herbeizuführen, so ist das Ergebnis der Blutentnahme nicht verwertbar.

Tenor

1.

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Hohenstein-Ernstthal vom 23. Oktober 2008 wird verworfen.

2.

Die Kosten des Rechtsmittels sowie die der Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Normenkette:

StPO § 81a Abs. 2;

Gründe

Das Amtsgericht Hohenstein-Ernstthal hat mit Urteil vom 23. Oktober 2008 die Angeklagte vom Vorwurf der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr frei gesprochen. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte (Sprung-)Revision der Staatsanwaltschaft. Sie rügt, das Amtsgericht habe zu Unrecht ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der bei der Angeklagten festgestellten Blutalkoholkonzentration angenommen.