Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Januar 2016 -
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.
I. Der Kläger begehrt Leistungen aus einem bei der Beklagten für seinen im März 2014 erworbenen PKW Audi A5 abgeschlossenen Teilkaskoversicherungsvertrag wegen einer Entwendung des versicherten Fahrzeugs im Juli 2014.
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