OLG Dresden - Urteil vom 24.03.2015
4 U 1292/14
Normen:
VVG § 28;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 15.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 490/12

Rechtsfolgen der Unwirksamkeit einer vertraglichen Regelung über die Verletzung von Obliegenheiten im Versicherungsvertrag

OLG Dresden, Urteil vom 24.03.2015 - Aktenzeichen 4 U 1292/14

DRsp Nr. 2015/6042

Rechtsfolgen der Unwirksamkeit einer vertraglichen Regelung über die Verletzung von Obliegenheiten im Versicherungsvertrag

Eine wegen Abweichung von § 28 VVG unwirksame vertragliche Regelung über die Verletzung von Obliegenheiten im Versicherungsvertrag wird nicht durch die gesetzliche Rechtsfolgenregelung des § 28 VVG ersetzt (Anschluss an BGH, Urteil vom 12.10.2011, IV ZR 199/10, und BGH, Urteil vom 02.04.2014, IV ZR 58/13).

I. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 15.07.2014 - 3 O 490/12 - sowie das Versäumnisurteil des Landgerichts vom 10.09.2013 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 144.099,13 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 25.02.2011 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin weitere 79.647,00 EUR zu zahlen, sofern die Klägerin innerhalb von 18 Monaten nach Rechtskraft des Urteils sichergestellt hat, dass sie die Entschädigung verwenden wird, um ein Gebäude gleicher Art und Zweckbestimmung wie das am 31.12.2010 zerstörte an bisheriger Stelle wiederherzustellen (Schadens-Nr. 50 F 11-650000/Vers.-Nr. IM 1037995).