I. Nach Ablauf der Vertragszeit von 36 Monaten verlangt die Klägerin (Leasinggeberin) von dem Beklagten (Leasingnehmer) die Herausgabe des im Entscheidungssatz genannten Kraftfahrzeugs. Der Beklagte verweigert die Herausgabe, beruft sich auf die ihm von der Widerbeklagten (Lieferantin) eingeräumte und von ihm ausgeübte Kaufoption (31 GA).
Das Landgericht hat die Klage auf Herausgabe des Fahrzeugs und Zahlung einer Nutzungsentschädigung abgewiesen und die Widerklage des Beklagten gegen die Streithelferin der Klägerin zugesprochen. Auf die Darstellung im Tatbestand des angefochtenen Urteils (im Wesentlichen unstreitig, 21, 168 GA) wird Bezug genommen (§ 540 Abs.1 ZPO).
Mit ihren Berufungen beantragen die Klägerin und ihre Streithelferin zu entscheiden wie aus dem Tenor ersichtlich:
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