OLG Koblenz - Urteil vom 29.07.2004
5 U 174/04
Normen:
BGB § 535 § 278 ;
Fundstellen:
VRS 107, 321
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 27.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 124/03

Rechtsfolgen der Vereinbarung einer Kaufoption durch Leasingnehmer und Lieferanten eines Kfz

OLG Koblenz, Urteil vom 29.07.2004 - Aktenzeichen 5 U 174/04

DRsp Nr. 2006/27390

Rechtsfolgen der Vereinbarung einer Kaufoption durch Leasingnehmer und Lieferanten eines Kfz

Aus einer abweichend von den AGB der Leasinggesellschaft zwischen Leasingnehmer und dem Lieferanten, einem Autohaus, vereinbarten Kaufoption bei Vertragsende wird die Leasinggesellschaft nicht verpflichtet. Insbesondere kann das Handeln des Lieferanten der Leasinggesellschaft nicht gem. § 278 BGB zugerechnet werden. Aus der Kaufoption wird vielmehr ausschließlich der Lieferant verpflichtet.

Normenkette:

BGB § 535 § 278 ;

Gründe:

I. Nach Ablauf der Vertragszeit von 36 Monaten verlangt die Klägerin (Leasinggeberin) von dem Beklagten (Leasingnehmer) die Herausgabe des im Entscheidungssatz genannten Kraftfahrzeugs. Der Beklagte verweigert die Herausgabe, beruft sich auf die ihm von der Widerbeklagten (Lieferantin) eingeräumte und von ihm ausgeübte Kaufoption (31 GA).

Das Landgericht hat die Klage auf Herausgabe des Fahrzeugs und Zahlung einer Nutzungsentschädigung abgewiesen und die Widerklage des Beklagten gegen die Streithelferin der Klägerin zugesprochen. Auf die Darstellung im Tatbestand des angefochtenen Urteils (im Wesentlichen unstreitig, 21, 168 GA) wird Bezug genommen (§ 540 Abs.1 ZPO).

Mit ihren Berufungen beantragen die Klägerin und ihre Streithelferin zu entscheiden wie aus dem Tenor ersichtlich: