OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 14.08.2009
19 W 47/09
Normen:
PflVG § 3a;
Fundstellen:
NJW-RR 2010, 98
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 312/08

Rechtsfolgen der Verletzung der Obliegenheit des Versicherers zu unverzüglicher Bearbeitung eines Schadensersatzbegehrens

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.08.2009 - Aktenzeichen 19 W 47/09

DRsp Nr. 2009/20570

Rechtsfolgen der Verletzung der Obliegenheit des Versicherers zu unverzüglicher Bearbeitung eines Schadensersatzbegehrens

Die in § 3 a Nr. 1 PflVersG normierte Pflicht des Versicherers oder des Schadenregulierungsbeauftragten zur unverzüglichen Bearbeitung eines Schadensersatzbegehrens gewährt dem geschädigten Dritten keinen klagbaren Anspruch; sie begründet vielmehr eine Obliegenheit des Versicherers oder des Schadensregulierungsbeauftragten, bei deren Verletzung u.a. die in § 3 a Nr. 2 PflVersG genannten Nachteile drohen.

Normenkette:

PflVG § 3a;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist begründet. Nach Klagerücknahme trifft die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen den Kläger (§ 269 Abs. 3 S. 3 ZPO). Denn die Klage war unbegründet.