OLG Hamm - Urteil vom 15.06.2016
20 U 164/15
Normen:
VVG § 28; VVG § 67 Abs. 1 a.F.; EGVVG Art. 1 Abs. 1 § 2;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 11.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 115 O 235/14

Rechtsfolgen des Abschlusses eines Abfindungsvergleichs hinsichtlich Regressansprüchen der privaten KrankenversicherungAnforderungen an die Feststellung eines vorsätzlichen Verstoßes gegen das Aufgabeverbot des § 67 Abs. 1 VVG a.F.

OLG Hamm, Urteil vom 15.06.2016 - Aktenzeichen 20 U 164/15

DRsp Nr. 2016/13417

Rechtsfolgen des Abschlusses eines Abfindungsvergleichs hinsichtlich Regressansprüchen der privaten Krankenversicherung Anforderungen an die Feststellung eines vorsätzlichen Verstoßes gegen das Aufgabeverbot des § 67 Abs. 1 VVG a.F.

1. Nur ein vorsätzlicher, nicht schon ein bloß objektiver Verstoß gegen das Aufgabeverbot des § 67 Abs. 1 VVG a. F. führt zum Anspruchsverlust.2. Dabei können sowohl ein Irrtum über tatsächliche Umstände als auch ein Rechtsirrtum den Vorsatz ausschließen.3. Vorsatz ist so zu verneinen, wenn der Versicherungsnehmer irrtümlich davon ausgeht, dass eine vereinbarte Abfindungsvereinbarung mit dem Haftpflichtschädiger/Haftpflichtversicherer Ansprüche auf Ersatz zukünftiger Heilbehandlungskosten nicht erfasst.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 11.06.2015 verkündete Urteil der 115. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert und wie folgt gefasst: