OLG Stuttgart - Urteil vom 20.07.2017
7 U 50/17
Normen:
VVG a.F. § 5a; BGB § 818 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 27.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 120/16

Rechtsfolgen des Widerspruchs gegen das Zustandekommen einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach dem sog. PolicenmodellUmfang der Rückzahlungspflicht des Versicherers bei Wertverlusten der in Fonds angelegten Beitragsteile

OLG Stuttgart, Urteil vom 20.07.2017 - Aktenzeichen 7 U 50/17

DRsp Nr. 2019/8183

Rechtsfolgen des Widerspruchs gegen das Zustandekommen einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach dem sog. Policenmodell Umfang der Rückzahlungspflicht des Versicherers bei Wertverlusten der in Fonds angelegten Beitragsteile

Bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung des Versicherungsvertrages nach Widerspruch des Versicherungsnehmers muss dieser sich bereicherungsmindernd anrechnen lassen, dass die Fonds, in die die Sparanteile der von ihm gezahlten Prämie angelegt worden sind, Verluste erwirtschaftet haben.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27.1.2017, Az. 16 O 120/16, wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 Prozent des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Streitwert beider Instanzen: bis 155.000 €

Normenkette:

VVG a.F. § 5a; BGB § 818 Abs. 1;

Gründe

I.

1. 2. 1. 2.