OLG Hamm - Beschluss vom 20.07.2004
1 Ss OWi 429/04
Normen:
StVO § 29 ;
Vorinstanzen:
AG Lünen, vom 25.03.2004

Rechtsfolgensausspruch; Bußgeldbemessung; verwaltungsinterne Richtlinien; Bußgeldkatalog

OLG Hamm, Beschluss vom 20.07.2004 - Aktenzeichen 1 Ss OWi 429/04

DRsp Nr. 2004/19003

Rechtsfolgensausspruch; Bußgeldbemessung; verwaltungsinterne Richtlinien; Bußgeldkatalog

»Zur Bußgeldbemessung bei einer Verurteilung wegen eines verbotenen Rennens.«

Normenkette:

StVO § 29 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 29 Abs. 1 StVO i.V.m. § 49 StVO und §§ 24, 25 StVG eine Geldbuße von 210,- ± festgesetzt und ihm zugleich für die Dauer von einem Monat verboten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen. Nach den getroffenen Feststellungen lieferte sich der Betroffene mit dem von ihm geführten PKW Mazda, amtliches Kennzeichen XXXXXXXXXXX am 3. August 2003 gegen 02.50 Uhr in Lünen (Kreuzungsbereich Konrad-Adenauer-Str./Borker Str.) mit dem gesondert verfolgten Zeugen Willuweit als Führer eines weiteren Fahrzeugs ein (Beschleunigungs-)Rennen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Urteils und seinen Freispruch erstrebt.

II.