OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 08.07.2009
1 U 300/08
Normen:
BGB § 253 Abs. 2; BGB § 254 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 839 Abs. 1; BGB § 840 Abs. 1; GG Art. 34 S. 1; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVO § 3 Abs. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2009, 904
SP 2010, 66
VRR 2009, 425
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 379/04

Rechtsnatur der Tätigkeit eines Straßenmeisters in Hessen; Anforderungen an die Sicherung eines am Fahrbahnrand abgestellten LKW; Haftungsverteilung bei bremsbedingtem Sturz eines Motorradfahrers infolge Überholens durch den Gegenverkehrs trotz Überholverbot; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einem Mitverursachungsanteil des Geschädigten in Höhe von 20 v.H.

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.07.2009 - Aktenzeichen 1 U 300/08

DRsp Nr. 2009/20567

Rechtsnatur der Tätigkeit eines Straßenmeisters in Hessen; Anforderungen an die Sicherung eines am Fahrbahnrand abgestellten LKW; Haftungsverteilung bei bremsbedingtem Sturz eines Motorradfahrers infolge Überholens durch den Gegenverkehrs trotz Überholverbot; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einem Mitverursachungsanteil des Geschädigten in Höhe von 20 v.H.

1. Kommt ein auf seiner Fahrbahn fahrender Motorradfahrer infolge eines Bremsmanövers zum Sturz, weil eine entgegenkommende Motorradfahrerin trotz durchgezogener Linie auf die Gegenfahrbahn fährt, um einen auf ihrer Fahrbahn rechts abgestellten Lkw einer Straßenmeisterei zu überholen, haften die Straßenmeisterei, die Motorradfahrerin und deren Haftpflichtversicherer als Gesamtschuldner zu 80 % für die dem gestürzten Motorradfahrer entstandenen Unfallfolgen, wobei der Bedienstete der Straßenmeisterei und die Motorradfahrerin als Nebentäter haften. »2. Die Tätigkeit eines Straßenmeisters im Dienste des Landes Hessen im Rahmen der Straßenunterhaltspflicht ist hoheitlicher Natur; Pflichtverletzungen beurteilen sich nach Art. 34 Satz 1 GG / § 839 BGB.