OLG Naumburg - Urteil vom 01.09.2016
41 U 36/16
Normen:
VVG § 204 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Stendal, vom 11.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 178/15

Rechtsstellung eines in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig gewordenen Versicherungsnehmers in der privaten Krankenversicherung hinsichtlich einer Zusatzversicherung zur gesetzlichen Krankenversicherung

OLG Naumburg, Urteil vom 01.09.2016 - Aktenzeichen 41 U 36/16

DRsp Nr. 2017/13295

Rechtsstellung eines in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig gewordenen Versicherungsnehmers in der privaten Krankenversicherung hinsichtlich einer Zusatzversicherung zur gesetzlichen Krankenversicherung

1. Wird der privat Krankenversicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig, lässt sich eine Pflicht des bisherigen Versicherers zur Annahme des versäumten Antrags auf private Zusatzversicherung zur gesetzlichen Krankenversicherung ohne erneute Risikoprüfung nicht auf § 204 I Nr. 1 VVG stützen. Der Herkunftstarif in der substitutiven Krankenversicherung und der Zieltarif in der gesetzlichen Krankenversicherung mit Ergänzungsschutz in der privaten Krankenversicherung bieten keinen gleichartigen Versicherungsschutz. 2. Hat der Versicherungsnehmer mit der Kündigung der privaten Krankenversicherung eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung begründet, ergibt sich daraus nichts anderes. 3. Tritt mit Wissen und Wollen des Versicherungsnehmers für ihn ein Versicherungsmakler mit dem Versicherer in Kontakt und bittet im Zusammenhang mit dem Eintritt der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht um das Angebot für eine Anwartschaftsversicherung, besteht nach dem dann maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont des Versicherers kein Anlass für die weitergehende Beratung in Richtung einer Zusatzversicherung.