OLG Naumburg - Urteil vom 24.03.2016
4 U 35/15
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; VVG § 86 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 29.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 343/13

Regress der Hausratsversicherung des Mieters einer Wohnung gegenüber dem Verursacher eines BrandschadensAnnahme eines Regressverzichts

OLG Naumburg, Urteil vom 24.03.2016 - Aktenzeichen 4 U 35/15

DRsp Nr. 2017/13297

Regress der Hausratsversicherung des Mieters einer Wohnung gegenüber dem Verursacher eines Brandschadens Annahme eines Regressverzichts

1. Die Rechtsprechung zum Regressverzicht des Gebäudeversicherers ist nicht auf die Hausratversicherung zu übertragen. 2. Zur Beweiswürdigung bei streitiger Brandverursachung des Beklagten.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 29. April 2015 verkündete Grundurteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Halle wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug beträgt 44.492,98 €.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; VVG § 86 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte nach Regulierung eines Hausratsschadens wegen Verursachung eines Wohnungsbrandes in Regress.

Am 25. Januar 2012 kam es in H., in der R. Straße 5, zu einem Wohnungsbrand im zweiten Obergeschoss. Mieter der betroffenen Wohnung war der Lebensgefährte der Beklagten. Mieter der Nachbarwohnung in demselben Gebäude war P. F., der eine Hausratsversicherung bei der Klägerin unterhielt.