OLG Hamm - Urteil vom 23.08.2016
28 U 57/15
Normen:
BGB § 611; BGB § 675; BGB § 280 Abs. 1; VVG § 86 Abs. 1; ARB 2000 § 17 Abs. 8;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 11.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 349/14

Regress des Rechtsschutzversicherers gegenüber dem Prozessbevollmächtigten wegen Erhebung einer von Anfang an aussichtslosen Berufung in einem Arzthaftungsprozess

OLG Hamm, Urteil vom 23.08.2016 - Aktenzeichen 28 U 57/15

DRsp Nr. 2016/18799

Regress des Rechtsschutzversicherers gegenüber dem Prozessbevollmächtigten wegen Erhebung einer von Anfang an aussichtslosen Berufung in einem Arzthaftungsprozess

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11.02.2015 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 16.687,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.07.2014 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Klägerin zu 30 % und die Beklagte zu 70 %; die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz trägt die Klägerin zu 17 % und die Beklagte zu 83 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 675; BGB § 280 Abs. 1; VVG § 86 Abs. 1; ARB 2000 § 17 Abs. 8;

Gründe

A.

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO verzichtet.

B.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg.