OLG Hamm - Beschluß vom 02.08.1999
20 W 12/99
Normen:
AKB §§ 2b 7 ;
Fundstellen:
DAR 2001, 79
NJW-RR 2000, 172
OLGReport-Hamm 2000, 216
SP 1999, 424
SP 2000, 59
VersR 1999, 843
VersR 2000, 843
ZfS 2000, 70
r+s 1999, 493
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 29.04.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 684/98

Regreß des Versicherers wegen Obliegenheitsverletzung vor und nach Eintritt des Versicherungsfalls; Relative Fahrunsicherheit bei Glatteisunfall; Leistungsfreiheit des Versicherers bei Fahrerflucht

OLG Hamm, Beschluß vom 02.08.1999 - Aktenzeichen 20 W 12/99

DRsp Nr. 2000/10032

Regreß des Versicherers wegen Obliegenheitsverletzung vor und nach Eintritt des Versicherungsfalls; Relative Fahrunsicherheit bei Glatteisunfall; Leistungsfreiheit des Versicherers bei Fahrerflucht

»1) In der Kfz.-Haftpflichtversicherung kann eine Verletzung von vor und nach Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllenden Obliegenheiten zu einem Regreß des Versicherers von bis zu 15.000,00 DM führen.2) Bei einem BAK von 0,75 o/oo ist ein Glatteisunfall nicht ohne weiteres ein Hinweis auf einen alkoholtypischen Fahrfehler.3) Ein Verstoß gegen § 142 StGB ist auch bei eindeutiger Sachlage eine Aufklärungspflichtverletzung.4) Die Relevanz ist fraglich, wenn der Versicherungsnehmer noch innerhalb einer Stunde die Polizei benachrichtigt.«

Normenkette:

AKB §§ 2b 7 ;

Gründe:

Die beabsichtigte Rechtsverteidigung hat Aussicht auf Erfolg i.S.v. § 114 ZPO.