OLG Düsseldorf - Urteil vom 13.01.2016
18 U 60/15
Normen:
VVG § 86 Abs. 1; CMR Art. 3; CMR Art. 17 Abs. 1; CMR Art. 23 Abs. 2; CMR Art. 29;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 21.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 35 O 15/14

Regressansprüche des Transportversicherers wegen des Verlustes einer Sendung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2016 - Aktenzeichen 18 U 60/15

DRsp Nr. 2020/8855

Regressansprüche des Transportversicherers wegen des Verlustes einer Sendung

1. Dass der Inhalt von Lieferscheinen mit denjenigen erteilter Rechnungen übereinstimmt, stellt ein gewichtiges Indiz dafür dar, wenn sich in einer verloren gegangenen Sendung der behauptete Inhalt befunden hat. 2. Den Spediteur trifft der Vorwurf qualifizierten Verschuldens i.S. von Art. 29 CMR, wenn es an einer wirksamen Eingangskontrolle fehlt. 3. Der Wert der Sendung bestimmt sich in Ermangelung eines Börsenpreises nach dem Marktpreis, wobei dieser sich nach der Absatzstufe des Vertrages bemisst, der mit dem Transport erfüllt werden sollte. 4. Den Versender trifft kein Vorwurf eines Mitverschuldens wegen unterbliebener Wertdeklaration, wenn der Transporteur die Sendung im Falle einer Wertdeklaration in derselben Weise wie Standardpakete und nicht mit größerer Sorgfalt behandelt hätte.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21.04.2015 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19.751,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.03.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.