Das vom Kl. nach dem Unfall eingeholte TÜV-Gutachten wies Reparaturkosten in Höhe von 3.468,33 DM und eine Wertminderung in Höhe von 200 DM aus. Der Kl. ließ das Fahrzeug anschließend bei der Fa. W. reparieren, die 3.441,74 DM in Rechnung stellte. Nach den Ausführungen des vom OLG beauftragten Sachverständigen hat die Fa. W. in ihrer Rechnung weitgehend nur das Gutachten des TÜV abgeschrieben, tatsächlich aber andere Arbeiten ausgeführt. Sie hat nicht den in dem TÜV-Gutachten vorgesehenen Teilersatz durchgeführt, sondern lediglich in nicht fachgerechter Weise einen Seitenstreifen aus der Karosserie herausgetrennt und diesen erneuert.
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