OLG Hamm - Urteil vom 31.01.1995
9 U 168/94
Normen:
BGB § 249 § 254 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DRsp I(123)409a
ES Kfz-Schaden C-1/38
NZV 1995, 442
SP 1996, 52

Reparaturkosten-Ersatz Höhe: Werkstattrechnung mit inkorrekten Angaben Zurechnung, Auswahlverschulden?

OLG Hamm, Urteil vom 31.01.1995 - Aktenzeichen 9 U 168/94

DRsp Nr. 1996/20097

Reparaturkosten-Ersatz Höhe: Werkstattrechnung mit inkorrekten Angaben Zurechnung, Auswahlverschulden?

Die von der Reparaturwerkstatt in Rechnung gestellten Reparaturkosten für ein unfallbedingt beschädigtes Kraftfahrzeug gehen auch insoweit voll zu Lasten des Schädigers, als die Rechnung inkorrekte Angaben über unnötige, falsch berechnete oder nicht in der angegebenen Weise ausgeführte Arbeiten enthält und dem Geschädigten kein Verschulden bei der Werkstatt-Auswahl anzulasten ist.

Normenkette:

BGB § 249 § 254 Abs. 2 ;

Sachverhaltsdaten:

Das vom Kl. nach dem Unfall eingeholte TÜV-Gutachten wies Reparaturkosten in Höhe von 3.468,33 DM und eine Wertminderung in Höhe von 200 DM aus. Der Kl. ließ das Fahrzeug anschließend bei der Fa. W. reparieren, die 3.441,74 DM in Rechnung stellte. Nach den Ausführungen des vom OLG beauftragten Sachverständigen hat die Fa. W. in ihrer Rechnung weitgehend nur das Gutachten des TÜV abgeschrieben, tatsächlich aber andere Arbeiten ausgeführt. Sie hat nicht den in dem TÜV-Gutachten vorgesehenen Teilersatz durchgeführt, sondern lediglich in nicht fachgerechter Weise einen Seitenstreifen aus der Karosserie herausgetrennt und diesen erneuert.

Zur subjektbezogenen Schadensbetrachtung BGHZ 52, 82, 85; 63, 182, 184; BGH, NJW 1992, 302, 303 = NZV 1992, 66; NJW 1992, 1618, 1619.

Fundstellen
DRsp I(123)409a
ES Kfz-Schaden C-1/38