OLG Köln - Urteil vom 03.03.2009
24 U 6/08
Normen:
ZPO § 287; BGB § 249 S. 1;
Fundstellen:
NZV 2009, 447
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 30.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 27/07

Richterliche Schätzung unfallbedingter Mietwagenkosten

OLG Köln, Urteil vom 03.03.2009 - Aktenzeichen 24 U 6/08

DRsp Nr. 2009/13589

Richterliche Schätzung unfallbedingter Mietwagenkosten

Für die richterliche Schätzung unfallbedingter Mietwagenkosten stellt der "Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008" des Fraunhofer-Instituts keine bessere Grundlage als der Schwacke Automietpreisspiegel dar.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 30. November 2007 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 18 O 27/07 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.036,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 182,00 € seit dem 06. November 2005, aus weiteren 342,00 € seit dem 08. Januar 2006, aus weiteren 767,00 € seit dem 05. April 2006, aus weiteren 1.597,00 € seit dem 17. April 2006, aus weiteren 457,00 € seit dem 23. Mai 2006, aus weiteren 314,00 € seit dem 12. August 2006, aus weiteren 348,00 € seit dem 14. Oktober 2006 und aus weiteren 29,00 € seit dem 21. Oktober 2006 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten der ersten Instanz haben die Klägerin 40 % und die Beklagte 60 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden der Klägerin zu 22 % und der Beklagten zu 78 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.