BGH - Beschluß vom 24.06.1999
4 StR 61/99
Normen:
BKatV Anlage zu § 1 Abs. 1, Nr. 34.2; StVO (1970) § 37 ;
Fundstellen:
DAR 1999, 463
DRsp II(294)307b
MDR 1999, 1262
NJW 1999, 2978
NStZ 1999, 512
NZV 1999, 430
VRS 98, 30
VRS 98, 50
VerkMitt 2000, 18
VersR 1999, 1381
ZfS 1999, 444
Vorinstanzen:
AG Regensburg,
BayObLG,

Rotlichtverstoß bei Einfahren in eine Kreuzung bei grün

BGH, Beschluß vom 24.06.1999 - Aktenzeichen 4 StR 61/99

DRsp Nr. 1999/7678

Rotlichtverstoß bei Einfahren in eine Kreuzung bei "grün"

»Wer bei Grünlicht die Haltlinie überfährt und nach verkehrsbedingtem Halt bei schon länger als eine Sekunde andauernder Rotphase in eine Kreuzung einfährt, kann einen qualifizierten Rotlichtverstoß im Sinne von Nr. 34.2 der Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) begehen.«

Normenkette:

BKatV Anlage zu § 1 Abs. 1, Nr. 34.2; StVO (1970) § 37 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen "fahrlässiger Nichtbeachtung einer länger als eine Sekunde andauernden Rotlichtphase" eine Geldbuße von 250 DM und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Der Betroffene hat gegen das Urteil Rechtsbeschwerde eingelegt.

Nach den Feststellungen wollte der Betroffene als Führer eines Personenkraftwagens an einer durch eine Lichtzeichenanlage gesicherten Kreuzung nach rechts abbiegen. Er überfuhr die Haltlinie (Zeichen 294 zu § 41 Abs. 3 Nr. 2 StVO) vor der Lichtzeichenanlage zu einem Zeitpunkt, als diese noch Grün zeigte. Aufgrund hohen Verkehrsaufkommens kam er in Höhe der Lichtzeichenanlage so zum Stehen, daß er deren Farbfolge weiterhin erkennen konnte. 58 Sekunden nach Umschalten auf Rot setzte der Betroffene, der das Rotlicht nicht wahrgenommen hatte, seine Fahrt fort und fuhr in den Kreuzungsbereich ein. Der Querverkehr hatte zu diesem Zeitpunkt Grünlicht.