OLG Düsseldorf - Urteil vom 17.07.2009
I-16 U 168/08
Normen:
BGB § 13; BGB § 138; BGB § 312d; BGB § 355; BGB § 495;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 28.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 68/08

Rückabwicklung eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines Pkw-Kaufs im Schneeballsystem; Voraussetzungen der Verbrauchereigenschaft

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.07.2009 - Aktenzeichen I-16 U 168/08

DRsp Nr. 2009/18997

Rückabwicklung eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines Pkw-Kaufs im Schneeballsystem; Voraussetzungen der Verbrauchereigenschaft

1. Die Verbrauchereigenschaft des Käufers eines PKW entfällt nicht deswegen, weil sich der Käufer im Zusammenhang mit dem Abschluss des Kaufvertrags unbewusst an einem Schneeballsystem beteiligt hat, dessen Ziel es war, die finanzierende Bank zu überhöhten Darlehenszahlungen zu bewegen. 2. In einer derartigen Fallgestaltung sind weder Kauf- noch der hiermit verbundene Darlehensvertrag wegen Sittenwidrigkeit nichtig.

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 28. Oktober 2008 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 13; BGB § 138; BGB § 312d; BGB § 355; BGB § 495;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten darüber, ob der mit der Beklagten geschlossene Fahrzeugfinanzierungsvertrag nach Verbraucherschutzvorschriften rückabzuwickeln ist.