Die Berufung der Beklagten gegen das am 28. Oktober 2008 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
I.
Die Parteien streiten darüber, ob der mit der Beklagten geschlossene Fahrzeugfinanzierungsvertrag nach Verbraucherschutzvorschriften rückabzuwickeln ist.
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