OLG Hamm - Urteil vom 26.07.2016
9 U 150/15
Normen:
StVG § 7; VVG § 115; BGB §§ 812 Abs. 1 S. 1; BGB 1. Fall; BGB § 814;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 18.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 123/14

Rückforderung der Leistungen des Haftpflichtversicherers nach einem Verkehrsunfall wegen Nichtbestehens einer rechtlichen Verpflichtung

OLG Hamm, Urteil vom 26.07.2016 - Aktenzeichen 9 U 150/15

DRsp Nr. 2016/16039

Rückforderung der Leistungen des Haftpflichtversicherers nach einem Verkehrsunfall wegen Nichtbestehens einer rechtlichen Verpflichtung

1. Auch wenn bloße Zweifel am Bestehen der Nichtschuld einem Herausgabeverlangen nicht entgegenstehen, kann nach den besonderen Umständen des Einzelfalls bei Leistung trotz bestehender Zweifel ein Verzicht auf Bereicherungsansprüche zu sehen sein, wenn der Empfänger aus dem Verhalten des Leistenden nach Treu und Glauben den Schluss ziehen durfte, der Leistende wolle die Leistung gegen sich gelten lassen, unabhängig vom Bestehen der Schuld (BGH v. 09.05.1960 - III ZR 32/59 - [...] Rn. 28 - BGHZ 32, 273,280).2. Erforderlich ist eine erkennbare Absicht des Leistenden, seine Leistung auch für den Fall der Nichtschuld bewirken zu wollen. Maßgeblich ist dabei, wie das Verhalten des Leistenden im Einzelfall objektiv aufzufassen ist

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das am 18.06.2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Gerichtskosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 73% und die Beklagte zu 2) zu 27%.