OLG Düsseldorf - Urteil vom 04.07.2016
I-9 U 102/14
Normen:
ARB § 17 Abs. 8; BGB § 280 Abs. 1; VVG § 86 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2020, 44
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 30.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 30/13

Rückforderung der von einer Rechtsschutzversicherung gezahlten Rechtsverfolgungskosten von dem Prozessbevollmächtigten des Versicherungsnehmers

OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.07.2016 - Aktenzeichen I-9 U 102/14

DRsp Nr. 2016/18512

Rückforderung der von einer Rechtsschutzversicherung gezahlten Rechtsverfolgungskosten von dem Prozessbevollmächtigten des Versicherungsnehmers

1. Behauptet der Käufer einer Immobilie, der Kaufpreis sei sittenwidrig überhöht gewesen, so genügt er seiner Darlegungs- und Beweislast in einem Zivilprozess regelmäßig schon dann, wenn er ohne weitere Erläuterung einen entsprechenden Wert behauptet und im Bestreitensfall unter Beweis durch Sachverständigengutachten stellt. Dem ist genügt, wenn der Prozessbevollmächtigte des Käufers vorträgt, dass unter Zugrundelegung der 14fachen erzielbaren Jahresnettokaltmiete der Verkehrswert des Objekts nur etwa 1/3 des Kaufpreises betrage. 2. Allein die Feststellung einer sittenwidrigen Überteuerung des Kaufpreises eines finanzierten Objekts führt auch im Falle des institutionalisierten Zusammenwirkens der finanzierenden Bank mit dem Verkäufer nicht zu einer widerleglichen Vermutung, die Bank habe von der sittenwidrigen Überteuerung Kenntnis gehabt. In diesem Fall bedarf es vielmehr eines substantiierten Vortrags dazu, dass und aufgrund welcher Umstände die Bank von der sittenwidrigen Überteuerung hätte Kenntnis haben sollen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 30. Mai 2014 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: