OLG Hamm - Urteil vom 17.12.2015
6 U 139/14
Normen:
BGB 812; VVG 103, 115;
Vorinstanzen:
LG Paderborn, vom 05.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 386/13

Rückforderung von Leistungen des Kfz-Haftpflichtversicherers bei nicht bestehender Leistungsverpflichtung

OLG Hamm, Urteil vom 17.12.2015 - Aktenzeichen 6 U 139/14

DRsp Nr. 2016/15007

Rückforderung von Leistungen des Kfz-Haftpflichtversicherers bei nicht bestehender Leistungsverpflichtung

1. Tilgt der Kfz-Haftpflichtversicherer durch seine Leistung die Haftpflichtschuld seines Versicherungsnehmers ohne diesem gegenüber dazu verpflichtet zu sein, weil der konkrete Schaden von einem gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Risikoausschluss (hier: § 103 VVG) erfasst ist, kann er seine Leistung aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung von dem geschädigten Leistungsempfänger nur dann zurückverlangen, wenn er unter dem Vorbehalt der bestehenden Leistungsverpflichtung gegenüber dem Schädiger geleistet hat.2. Der Vorbehalt der bestehenden Leistungsverpflichtung muss ausdrücklich erklärt werden oder sich für den Leistungsempfänger unzweideutig aus den Umständen des Falles ergeben. Allein das vermeintliche Bestehen eines Direktanspruchs nach § 115 VVG begründet nicht die Annahme, der Kfz-Haftpflichtversicherer habe sich die Rückforderung des Geleisteten für den Fall des Nichtbestehens seiner Freistellungsverpflichtung gegenüber dem Schädiger vorbehalten wollen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 5.6.2014 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Klägerin.