OLG Karlsruhe - Beschluss vom 02.03.2015
9 U 14/14
Normen:
VVG § 19;
Fundstellen:
MDR 2015, 590
NJW-RR 2015, 806
Vorinstanzen:
LG Waldshut-Tiengen, vom 09.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 331/12

Rücktritt des privaten Krankenversicherers vom Versicherungsvertrag wegen Verschweigens einer 3 1/2 Jahre vor Antragstellung gestellten Morbus-Crohn-Verdachtsdiagnose

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 02.03.2015 - Aktenzeichen 9 U 14/14

DRsp Nr. 2015/7010

Rücktritt des privaten Krankenversicherers vom Versicherungsvertrag wegen Verschweigens einer 3 1/2 Jahre vor Antragstellung gestellten Morbus-Crohn-Verdachtsdiagnose

1. Eine Verdachtsdiagnose Morbus Crohn 3 1/2 Jahre vor Antragstellung ist grundsätzlich ein anzeigepflichtiger Gefahrumstand im Sinne von § 19 Abs. 1 VVG. Das gilt auch dann, wenn die Gesundheitsfragen im Antragsformular sich nur auf "die letzten 3 Jahre" beziehen; denn bei Morbus Crohn handelt es sich um eine chronische Erkrankung, die auch dann weiter vorhanden ist, wenn der Versicherungsnehmer seit mehr als drei Jahren ohne Beschwerden lebt.2. Eine Anzeigepflicht setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt seiner Vertragserklärung weiß, dass in der Vergangenheit die Verdachtsdiagnose Morbus Crohn gestellt wurde, und dass der Verdacht nicht ausgeräumt wurde. Die Beweislast für diese Kenntnis obliegt dem Versicherer.