KG - Urteil vom 27.07.2009
12 U 35/08
Normen:
BGB § 323; BGB § 437; BGB § 440 S. 2;
Fundstellen:
NJW-RR 2010, 706
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 08.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 37 O 430/06

Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Leasingfahrzeug wegen Mängeln [Montagsauto]

KG, Urteil vom 27.07.2009 - Aktenzeichen 12 U 35/08

DRsp Nr. 2010/10348

Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Leasingfahrzeug wegen Mängeln ["Montagsauto"]

1. Der Käufer ist zum Rücktritt vom Kaufvertrag über Leasingfahrzeug nach §§ 437, 440, 323 BGB (hier: Jaguar XKR Cabrio) berechtigt, weil ihm weitere Nachbesserungen nach zahlreichen Beanstandungen nicht mehr zumutbar sind (hier: von 10/2004 bis 5/2006 insgesamt mindestens 9 x wegen unterschiedlicher Mängel, u.a. wegen Motoraustauschs, Erneuerung von Kompressor und Kühlmittelpumpe, fehlerhafte Elektronik, in Werkstatt, davon 6 x in Vertragswerkstatt zur Ausführung von Garantiearbeiten). 2. Obwohl für die Vermutung des § 440 Satz 2 BGB grundsätzlich hinsichtlich eines jeden gerügten Mangels eine zweimalige erfolglose Nachbesserung erforderlich ist, ist in einem derartigen Fall davon auszugehen, dass das Fahrzeug auf Grund von Qualitätsmängeln als insgesamt mangelhaft einzustufen ist ("Montagsauto").

Auf die Berufung der Klägerin, die im Übrigen zurückgewiesen wird, wird das am 8. Januar 2008 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 37 O 430/06 - teilweise abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die ... der ..., ..., 48.810,60 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. Februar 2007 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in Höhe von 52.189,40 EUR in der Hauptsache erledigt ist.