OLG Hamm - Beschluss vom 27.02.2015
20 U 188/14
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1; VVG a.F. § 5a Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 30/14

Rückzahlung geleisteter Lebensversicherungsprämien nebst Nutzungszinsen nach WiderrufTreuwidrige Berufung eines Versicherungsnehmers auf die Unwirksamkeit eines LebensversicherungsvertragesJahrelange Durchführung des VertragesSchaffung eines Vertrauenstatbestandes

OLG Hamm, Beschluss vom 27.02.2015 - Aktenzeichen 20 U 188/14

DRsp Nr. 2020/14402

Rückzahlung geleisteter Lebensversicherungsprämien nebst Nutzungszinsen nach Widerruf Treuwidrige Berufung eines Versicherungsnehmers auf die Unwirksamkeit eines Lebensversicherungsvertrages Jahrelange Durchführung des Vertrages Schaffung eines Vertrauenstatbestandes

Die Berufung eines Versicherungsnehmers auf die Unwirksamkeit eines Lebensversicherungsvertrages ist nach jahrelanger Durchführung des Vertrages als widersprüchliche Rechtsausübung zu bewerten, die wegen des Vertrauens des Versicherers in die Wirksamkeit des Vertrages rechtsmissbräuchlich und damit treuwidrig ist.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.Es wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 S. 1; VVG a.F. § 5a Abs. 1;

Gründe

Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und es erfordert auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung des Berufungsgerichts.

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